Jugend-Presse­ausweis

Der Ausweis für Angehörige von Schüler­zeitungen, neben­berufliche Journalistinnen und Journalisten sowie Medien­schaffende bis 27 Jahre

Finde deinen Landes­verband

Bundes­weit einheit­lich und in Europa anerkannt

Die Landes­verbände der Jugend­presse Deutsch­land geben den Jugend-Presse­ausweis heraus. Dieser wird vom Deutschen Journalisten-Verband, der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di und der European Youth Press unterstützt. Der Jugend-Presse­ausweis ist der anerkannte Presse­ausweis für junge Journalistinnen und Journalisten. Mit ihm kannst du deine journalistische Tätigkeit glaubhaft nachweisen und du weißt dich als Vertreter oder Vertreterin der Presse aus.

Der Jugend-Presse­ausweis soll jungen Medien­machenden bei der Recherche helfen, einfacher an Informationen zu kommen. Als Ergänzung zum Jugend-Presse­ausweis dient das Jugend­presse-Auto­schild.

Häufige Fragen

Hinweise zur Verwendung Der Jugend-Presse­ausweis darf nur im Rahmen der journalis­tischen Tätigkeit verwendet werden. Wer ihn für private Zwecke einsetzt, verstößt nicht nur gegen die Jugend-Presse­ausweis-Ordnung, sondern erschwert auch Kolleginnen und Kollegen die zukünftige Arbeit. Welcher Veranstalter wäre nicht geiziger mit Pressekarten, wenn die erwarteten Berichte über seine Veranstaltung ausblieben? Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Veranstalter nach Erscheinen des Beitrages ein Beleg­exemplar zugesendet bekommt.
Akkreditierung und Pressekarten Wer über ein Konzert, eine Theater-Aufführung, einen Kinofilm oder eine Messe berichten möchte, sollte sich vorab bereits um die Presse­akkreditierung (also die Einschreibung als Pressevertreter) kümmern. Ansprechpartner ist bei einem Konzert der Veranstalter, bei einer Bühnen­aufführung das Theaterbüro. Für Kinofilme wendet man sich am besten an den Filmverleih. In einem kurzen Anschreiben gibt man an, für welches Medium man einen Beitrag produziert (Auflagenhöhe und Verbreitung / Zielgruppe nennen!) und legt eine Kopie des Jugend-Presseausweises bei. Eine Garantie auf Pressekarten bietet aber auch der Ausweis nicht. Höfliches und selbst­bewusstes Auftreten können bei der Presse­akkreditierung weiter­helfen.
Rabatte und Vergünsti­gungen Bestimmte Unternehmen gewähren Journalisten­rabatte oder bieten spezielle Pressetarife an. Diese Vergünsti­gungen sollten aber kein Grund für den Besitz eines Jugend-Presse­ausweises sein. Zweck des Jugend-Presse­ausweises ist die Unterstützung der journalistischen Arbeit. Die Vergünstigungen dürfen nicht dazu verleiten, objektive Bericht­erstattung aufzugeben. Trotz Presse­rabatts muss kritisch berichtet werden!
Presse­ausweis-Knigge Wer sich mit dem Jugend-Presse­ausweis als Journalist und damit als Vertreter der Presse ausweist, sollte sich auch dementsprechend verhalten. Nicht angemessenes Verhalten bringt leicht auch andere junge Medienmacher in Verruf. Sollte uns ein derartiges Fehl­verhalten bekannt werden, behalten wir uns vor, den Jugend-Presse­ausweis unverzüglich zu entziehen und eine Vertrags­strafe zu verhängen.
Kosten Für den Jugend-Presse­ausweis wird eine Jahres­gebühr von 15 Euro erhoben, die direkt an den Landes­verband zu entrichten ist. Nach Vorlage zweier aktueller Nachweise für die journalistische Tätigkeit, einer Personal­ausweis-Kopie zur Identitäts­prüfung und des korrekt ausgefüllten Formulars mit einem aktuellen Passfoto, wird der Jugend-Presse­ausweis ausgestellt.
Presse­kodex und Presserat Der Deutsche Presserat ist die freiwillige Selbst­kontrolle gedruckter Medien. Er ist Ansprech­partner für Leser, Journalisten und Verleger und behandelt Beschwerden über redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltens­weisen.
Die Publizistischen Grundsätze und die Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats ist als Pressekodex bekannt. Er wird vom Deutschen Presserat in Zusammen­arbeit mit den Presse­verbänden beschlossen und wurde erstmals Bundes­präsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.
Diese Richtlinien befinden sich unter ständiger Weiter­entwicklung – die aktuelle Version des Pressekodex (mit ausführlichen Erläuterungen versehen) findest du auf der Homepage des Presserats.

Leitfaden herunterladen

Bundes­einheit­liche
Jugend-‌Presse­ausweis-Ordnung

§1 – Zweck & Formalia
  1. Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellen die Jugend­presseverbände und / oder deren Mitglieds­verbände Mitgliedern, die das 27. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-‌Presse­ausweis“ sowie das „Jugend­presse-Auto­schild“ aus. Dabei ist diese bundes­einheitliche Jugend­Presse­ausweis-Ordnung verbindlich.
  2. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
  3. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild bleiben Eigentum des ausstellenden Verbandes. Beide sind nicht übertragbar und können, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diesen eingezogen werden.
  4. Jegliche Haftung des ausstellenden Jugend­presseverbandes für den Umgang mit dem Jugend-‌Presse­ausweis und dem Jugend­presse-Auto­schild ist ausgeschlossen. Bei Minder­jährigen haften die Erziehungs­berechtigten.
§2 – Berechtigte Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugend­presse­verbände und / oder deren Mitglieds­verbände, sofern diese in der Jugend­presse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Beleg­exemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wird vereinbart, dass für die verschiedenen Medien neben dem journalistischen Anspruch folgende Kriterien gelten:
  1. Schüler­zeitungen / Jugend­zeitungen: Als Beleg­exemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitung, in der zwei gekenn­zeichnete Artikel der Antrags­stellerin bzw. des Antrags­stellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekenn­zeichneter Artikel des Antrags­stellenden abgedruckt ist.
  2. Online­magazine: Als Beleg­exemplar gelten die URL sowie mindestens zehn ausgedruckte Artikel, die auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekenn­zeichnete Artikel des Antrag­stellernden sein.
  3. Radio- und Video­gruppen: Als Beleg­exemplar gilt ein Daten­träger mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sende­bestätigung soll beigefügt werden.
  4. Foto­grafen: Als Beleg­exemplare gelten Fotografien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.
  5. Mitarbeiter bei sonstigen Medien: Als Beleg­exemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antrag­steller veröffentlicht sein müssen.
§3 – Rückgabe & Verlängerung
  1. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind bis zum Ende des Kalender­jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Beide sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres an den aus­stellenden Verband zurück­zugeben oder mit zwei neuen Tätigkeits­nachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzu­reichen.
  2. Ein Verlust des Jugend-‌Presse­ausweises oder des Jugend­presse-Auto­schildes ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neu­ausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
  3. Bei Ende der Mitglied­schaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres sind der Jugend-‌Presse­ausweis und das Jugend­presse-Auto­schild umgehend zurück­zugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.
§4 – Gebühren
  1. Die Jahres­gebühr für einen Jugend-‌Presse­ausweis bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
  2. Die Jahres­gebühr für ein Jugend­presse-Auto­schild beträgt bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
§5 – Personen-Verifizierung Um die ordnungs­gemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinder­ausweis, Personal­ausweis oder Reisepass) beigefügt werden.
§6 – Sonstige Bestimmungen
  1. Um die ordnungs­gemäße Verwendung des Ausweises sicher­zustellen, kann der ausstellende Jugend­presse­verband bei Verstößen gegen diese Jugend­Presse­ausweis-Ordnung eine Vertrags­strafe von bis zu 150,00 Euro fordern.
  2. Alle Jugend­presse­verbände sind verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugend-‌Presse­ausweise und des Jugend­presse-Auto­schildes einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalender­jahres auf­zubewaren.
  Jugend-Presse­ausweis Jugend­presse-Auto­schild
Jugend-Presse­ausweis erforder­lich
Fälschungs­sicheres
Hologramm
persönliche
Betreuung
exklusive
Mitglieds­vorteile
Ausweis im
Karten­format

15 €

15 €

Extra-Vorteile mit Jugend-Presse­ausweis

Jugendherberge

Gratis Mitglied­schaft im Deutschen Jugend­herbergs­werk

A&O Hotel & Hostels

20 Prozent Rabatt auf deine Buchung in den Häusern von A&O

Bevorzugte Teilnahme

Bevorzugte Teilnahme an Events der Jugend­presse

Rechtsberatung

Rechts­beratung durch eine Medien­fach­kanzlei

Presseticket

Für deine Bericht­erstattung bekommst kosten­freien Eintritt

Günstige Handytarife

Wechselende Aktions­preise ohne Anschluss­gebühr

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